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Gildebrief der Handwerker und Kaufleut zu Larhgo

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Hiermit sei kundgetan und zu wissen, daß von Stund an für die Gilde der Handwerker und Kaufleut zu Larhgo folgende Statuten gelten mögen:

Artikel 1:

Die Gilde genieset die ausdrückliche Anerkennung des Königs und somit Schutz durch seine Soldaten und Stadtwachen. Übergriffe auf Mitglieder der Gilde oder deren Hab und Guth werden durch die Mannen des Königs schwer geahndet.

Artikel 2:

Der Beytritt zur Gilde stehet allen ehrbaren Handwerkern und Kaufleuten frei, nit jedoch Gauklern, Narren, Spielleuten, Huren, Dieben und sonstigen Angehörigen fragwürdiger Professionen. In Fällen des Zweifels erfolget der Entscheid durch die Gildenmeister.

Artikel 3:

Die Gilde gewähret ihren Mitgliedern Schutz und Hilfe im Falle von Übergriffen auf deren Besitz und Gesundheit.

Artikel 4:

Mitglieder der Gilde geniessen umfassende Handels- und Steuerfreyheit.

Artikel 5:

Der Beytrag zur Gilde wird zu jedem Spiele neu festgesetzt, wobey hiervon der halbe Theil an den Schatzmeister des Königs übergeben wird. Der andere Theil dienet als Rücklage für Gildenmitglieder, die in Noth gerathen und für anderweitige Aufgaben. Die Verwahrung erfolget durch die Gildemeister.

Artikel 6:

Anklagen und Beschwerden gegen Gildemitglieder ihre Profession betreffend werden vor dem Gilde-Thing verhandelt und entziehen sich somit der königlichen Gerichtsbarkeit. Sollte die Gilde zu keiner Einigung gelangen, so ist der Fall dem König vorzutragen.

Artikel 7:

Kein Gildemitglied soll im Zorne die Hand gegen ein anderes Mitglied erheben. Zwistigkeiten unter Gildemitgliedern sind dem Gilde-Thing vorzulegen und dorten zu beurteilen.

Artikel 8:

Der Vorsitz der Gilde bestehet aus der Gildemeister zwey. Höchstselbige werden vom Gilde-Thing zu diesem Amte bestimmt.

Artikel 9:

Dieses Gildestatut gilt fürderhin für das gesamte Land Larhgo, allsomit für das angestammte Herrschaftsgebiet des rechtmäßigen Königs und aller seiner Nachfolger.